Kündigung wegen Schweißgeruchs – Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils von Bergner – berichtet
Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung eines Architekten, der in der Kölner Denkmalbehörde tätig war, wegen mangelnder Körperhygiene zulässig erachtet.
Der Mann wurde am Ende seiner Probezeit mit dieser auf den ersten Blick zumindest eigenartigen Begründung entlassen, dass er keine hinreichende Körperhygiene an den Tag legen würde. Zu Deutsch: er roch permanent und unangenehm nach Schweiß.
Da der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst nach der sechsmonatigen Probezeit greife, könne das Arbeitsverhältnis ohne einen eine Kündigung rechtfertigenden Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz beendet werden.
Zu prüfen sei die Kündigung daher nur im Hinblick auf Sittenwidrigkeit und Willkür, führte der Richter weiter aus. Und die seien, wie auch eine Verletzung der Menschenwürde, nicht gegeben.
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