Rauchverbot – Fristlose Kündigung – Gefahrgut Kraftfahrer wegen Rauchen entlassen

ArbG Krefeld, Urteil vom 20.01.2011 – 1 Ca 2401/10

Verstoß gegen Rauchverbot

  1. Verstößt ein Auslieferungsfahrer für Flüssigsauerstoff gegen ein mehrfach aus­drücklich mit ihm vereinbartes ausdrückliches Rauchverbot, berechtigt dies den Arbeitsgeber grundsätzlich zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhält­nisses.
  2. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn noch drei­einhalb Monate vor dem Verstoß ausdrücklich zwischen den Parteien ver­ein­bart worden ist, daß ein absolutes Rauchverbot gilt und ein Verstoß hier­gegen zur fristlosen Kündigung berechtigt.

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Kündigung wegen Facebook ? – Ein Like-Button macht Ärger

Die Schlagzeilen lesen sich irgendwie komisch ….Zetsche-Beleidigung …. Daimler bestellt Mitarbeiter zum Rapport … aber … auf Facebook ? Weil jemand für irgendeinen mehr oder weniger Scherz den “gefällt mir” Button angeklickt hat?

Zumindest für einige Daimler-Mitarbeiter hatte es ernsthafte Folgen als sie einen “gefällt mir” Button für eine Initiative “Daimler-Kollegen gegen Stuttgart 21″ anklickten. Sie wurden in die Personalabteilung zitiert und warum?

Weil in dieser Facebook-Initiative  Angela Merkel, Stefan Mappus und Daimler-Chef Dieter Zetsche als die Spitze des Lügenpacks bezeichnet wurden. (Als Privatperson würde ich, der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht, jetzt warscheinlich sagen: Zetsche hab Dich nicht so und und trink nen Schoppen. Sei froh, daß Du wahrgenommen wirst!)

Als Arbeitsrechtler habe ich da eine andere Sicht auf die Dinge, oder besser zwei:

1. Der rechtliche Blick:

Auge in Auge geäußert wäre es zweifelsfrei eine Beleidigung. Aber als belangloser Klick auf Daimler Mitarbeiter gegen Stuttgart 21? Wohl nicht. Mehr als die Aufforderung künftig besser darauf zu achten, wo man draufklickt, kann dabei arbeitsrechtlich nicht rauskommen.

2. Der Blick des Praktikers:

In der Praxis kann ich nur davon abraten, sich derart in die Nesseln zu setzen. Wenn SIe unter ihrem echten namen unterwegs sind, sollten Sie aufpassen, was Ihnen gefällt.

Denn egal, ob gerecht oder eben auch nicht, roter Reiter auf der Personalakte ist eben roter Reiter auf der Personalakte. Und die Kandidaten, die eben Stuttgart 21 nicht mögen und nicht weitergelesen haben, dürften nach meiner Erfahrung deutlich mehr unter Beobachtung stehen, als andere.

Aus diesem Grunde: Wer seine echte Meinung sagen will, dem kann durchaus zu einer verfälschten Identität geraten werden.

Jüngst habe ich gelesen, daß man Facebook in die Kniee zwingt, wenn man alles “liked” ….. warum nicht?

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Fristlose Kündigung nach Stalking gegenüber Kollegin – Aktuelle Entscheidung des BAG – 2 AZR 258/11

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden und deutlich klargestellt, daß Stalking / Nachstellungen und im Ergebnis sicherlich auch Mobbing außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit aber gegenüber einem Kollegen einer Kollegin ein erheblicher Verstoß gegen die die arbeitsvertraglichen Pflichten ist und damit zur Kündigung auch zur fristlosen Kündigung und ohne Abmahnung berechtigen kann.

Hier der Originaltext der Pressemitteilung:

Pressemitteilung Nr. 32/12

Kündigung wegen “Stalking”

Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Kläger war beim beklagten Land seit 1989 als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Im Jahr 2007 teilte das Land ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe “auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben”.

Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin an das beklagte Land und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Es hat behauptet, der Kläger habe der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahlreiche E-Mails geschickt, habe sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr ua. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war. Ob die Kündigung gerechtfertigt ist, konnte der Senat nicht selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat keine dazu hinreichenden Feststellungen zum Sachverhalt getroffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 258/11
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 3. November 2010 – 2 Sa 979/10

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Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – Kleinbetriebsklausel bei mehreren Kleinbetrieben

Immer wieder stellt sich die Frage, wie bei Unternehmen mit mehreren oder sogar vielen kleinen Betriebsstätten die Frage des Kündigungsschutzes zu betrachten ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt einen solchen Fall entschieden und klargestellt, daß ein Arbeitgeber es sich nicht zu einfach machen kann. Eine Kündigung kann auch in einem Kleinbetrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern unwirksam sein, wenn diese kleine Betriebsstätte innerhalb eines Unternehmens mit einer oder mehreren anderen zusammen zu fassen ist und sich dann bei mehr als 10 Arbeitnehmern eine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ergibt.

Hier der Originaltext der Pressemitteilung:

Pressemitteilung Nr. 83/10

Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – Kleinbetriebsklausel

Nach § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.Die Beklagte beschäftigte an ihrem Sitz in Leipzig mindestens acht, an ihrem Standort Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar 2006 setzte sie in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den sie – wie sie behauptet hat – bevollmächtigte, dort Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Der Kläger war in der Betriebsstätte Hamburg seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt, ist deutlich jünger als der Kläger und – anders als dieser – keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche Gründe. Die Vorinstanzen haben der Klage wegen unzureichender Sozialauswahl stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar gehalten, weil die Kapitalausstattung der Beklagten nicht gering gewesen sei und ihr Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe.Die Revision der Beklagten war vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Sie führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es im Streitfall nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, beide Betriebstätten auch dann als einheitlichen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Ob dies zutrifft, bedarf weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 392/08
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2008 – 7 Sa 41/07

Siehe auch:  Urteil des 2. Senats des BAG vom 28.10.2010 – Az. 2 AZR 392/08

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Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden – Aktuelle Entscheidung des BAG

Wie kündige ich einen minderjährigen Azubi?

Diese Frage stellt sich für Arbeitgeber und Ausbilder immer wieder und hier bei der Kündigung eines Minderjährigen Azubis oder Mitarbeiters kann der Arbeitgeber sehr viel falsch machen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden und deutlich klargestellt, daß bei der Entlassung einer minderjährigen Auszubildenden die Zustellung der Kündigung grundsätzlich an die Eltern (Erziehungsberechtigte) erfolgen muss.

Pressemitteilung Nr. 91/11

Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann es gemäß § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine solche Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nach § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig, wird die Kündigung nach § 131 Abs. 2 BGB erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie – etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten – tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt.
Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter erklärt, von dessen Bevollmächtigung der Gekündigte nicht zuvor durch den Vollmachtgeber in Kenntnis gesetzt wurde, ist gemäß § 174 BGB unwirksam, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist und der Gekündigte die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Der am 15. April 1991 geborene Kläger schloss – vertreten durch seine Eltern – mit der Beklagten einen Vertrag über eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik für die Zeit ab 1. August 2008. Der Ausbildungsvertrag enthielt eine dreimonatige Probezeit. Der Ausbildende erklärte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008, dem letzten Tag der Probezeit, die Kündigung. Das Schreiben war gerichtet an den Kläger, gesetzlich vertreten durch die Eltern, und wurde durch Boten am selben Tag in den gemeinsamen Hausbriefkasten des Klägers und seiner an diesem Tag verreisten Eltern eingeworfen. Dort fand es der Kläger zwei Tage später und verständigte seine Mutter telefonisch von der Kündigung, die vom Kündigungsschreiben nach ihrer Rückkehr am 3. oder 4. November 2008 tatsächlich Kenntnis erhielt. Mit einem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, das beim Ausbildenden am 13. November 2008 einging, wies der Kläger die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Kündigung wurde gegenüber den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt. Mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie war der Zugang der Kündigung bewirkt. Die Ortsabwesenheit der Eltern stand dem nicht entgegen. Für den Zugang reichte es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war und sie es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen konnten. Die Kündigung scheiterte auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 6 AZR 354/10
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2010 – 13 Sa 68/09

Siehe auch:  Urteil des 6. Senats vom 8.12.2011 - 6 AZR 354/10 -

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Kündigung wegen Ehebruchs – Leiterin einer katholischen Kindertagesstätte entlassen

Wenn man böse wäre, würde man sagen: Die Katholen lernen es nicht.

Wieder einmal geistert eine Kündigung wegen Verstoßes gegen die Vorstellungen vom Familienleben in der Katholischen Kirche durch die Presse. Und wiedereinmal wird das Verfahren einen Verlierer haben: Die katholische Kirche.

Dieses mal geht es um die Leiterin einer Kindertagesstätte, die ihre Kündigung zum 31. August 2012 erhielt. Offenbar wegen fehlender charakterlicher Eignung.

Jahrzehntelang konnte sich die Kathoilische Kirche – wie auch jede andere Religionsgemeinschaft – auf Sonderregelungen im Arbeitsrecht berufen .. bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwei Fälle entschied:

1. Den Fall eines ehebrechenden Organisten.

2. Den Fall des europäischen Pressesprechers der Mormonen.

Und es ging so aus, wie es sich insbesondere die katholische Kirche nicht gewünscht hätte:

Grds. hat jeder Mensch ein Recht auf Privatsphäre.

Und den Arbeitgeber geht es nichts an, was ein Mensch in seinem Privatleben macht.

Einzige Ausnahme: Wenn ein Mensch in einer Organisation eine besonders herausgehobene Position innehat.

Das war bei dem im Verborgenen wirkenden Organisten nicht der Fall, wohl aber bei dem Europäischen Pressesprecher der Mormonen.

Und so kam es, daß der Organist den Prozess gewann und der andere nicht.

Die Folgen für die Katholische Kirche sind – arbeitsrechtlich – verheerend. Denn praktisch sind in der katholischen Kirche alle wichtigen Positionen mit Priestern besetzt, die unter dem Zölibat leben. Und so entschied im letzten Jahr folgerichtig das zuständige Arbeitsgericht den Fall des Chefarztes einer Düsseldorfer Klinik zu Gunsten des “Ehebrechers”.

Hier gehts zum Beitrag auf Spiegel-Online:

Kündigung wegen Ehebruch

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Kündigung durch Arbeitnehmer – Rückzahlungsvereinbarung bei Ausbildungskosten regelmäßig wirksam bei echtem geldwerten Vorteil

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind immer wieder Anlass für Rechtstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden und deutlich klargestellt, daß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung des Arbeitnehmers eine Rückzahlung immer dann in Frage kommt, wenn die Ausbildung an sich für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist.

Hier der Originaltext der Pressemitteilung:

Pressemitteilung Nr. 3/11

Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Ausbildung – Inhaltskontrolle
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibt, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.Der Beklagte war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen-Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme des Beklagten an einem Studiengang des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt. Danach hat der Kläger die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Beklagten zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen; der Beklagte hat dem Kläger diese Leistungen zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Beklagte absolvierte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca. fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil.Das Landesarbeitsgericht hat der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt wird der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 BGB.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8. Mai 2008 – 2 Sa 9/08 -

Hier die ULR der Mitteilung:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2011&Seite=3&nr=14905&pos=93&anz=96&titel=R%FCckzahlung_von_Weiterbildungskosten_bei_Beendigung_des_Arbeitsverh%E4ltnisses_vor_Abschluss_der_Ausbildung_-_Inhaltskontrolle

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Was tun bei Kündigung im Job ?

Die Kündigung bringt den Betroffenen in eine häufig unerwartete, nicht kalkulierbare Situation. Die Kündigung birgt ebenfalls die Gefahr des sozialen Abstiegs, kann so berechtigte Existenzängste hervorrufen – und das unabhängig davon, ob man an seinem Arbeitsplatz glücklich war oder nicht.

Es ist seit Jahren zu beobachten, dass die Bereitschaft der Arbeitnehmer, einer Kündigung gegen Abfindung zuzustimmen, deutlich zunimmt. Dennoch neigen insbesondere ältere Arbeitnehmer dazu, um ihren Arbeitsplatz lange und ausdauernd zu kämpfen. Die Ursache dafür liegt in den Änderungen beim Arbeitslosengeld und vor allem in der Hartz-Gesetzgebung.

Für uns spielt deshalb die Regelabfindung nur eine untergeordnete Rolle. Wir schauen vielmehr darauf, was im konkreten Einzelfall möglich ist. Oftmals gelingt es uns, für unsere Mandanten Beträge zu erwirken, die deutlich über denen der Regelabfindung liegen. Die Fairness allerdings gebietet den Hinweis, dass es dafür keinen Automatismus gibt. Gerade hier ist eine sorgfältige, fachlich versierte Prüfung des Einzelfalls unumgänglich.

Die Erfahrung hat gezeigt: Bei einer Kündigung sollte der Fachanwalt für Arbeitsrecht so schnell wie möglich aufgesucht werden. Denn nur dann hat die Durchsetzung der eigenen Ansprüche eine reelle Chance. Und das gilt für beide Seiten:

Ob der Arbeitnehmer befürchten muss, von einer Kündigung betroffen zu sein oder ob der Arbeitgeber vor der Situation steht, sich von Mitarbeitern trennen zu müssen – nur wer gut vorbereitet ist und alle Eventualitäten bedacht hat, hat im Ernstfall gute Karten.

Weil es unser Anliegen ist, unsere Mandanten auch in „die Zeit danach“ gut gerüstet gehen zu lassen, unterstützen wir Sie bei der Erstellung ihrer Bewerbungsunterlagen und geben Ihnen konkrete Tipps für die Gestaltung Ihrer beruflichen Zukunft.

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Behördenleiter im Jugendamt wegen wiederholter sexistischer Äußerungen fristlos gekündigt

Der Leiter eines Jugendamts war wegen unangemessener Äußerungen mit sexuellem Bezug wiederholt unangenehm bei Kollegen aufgefallen. Der Dienstherr erklärte daraufhin die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses.

Auf seine Kündigungsschutzklage erhielt der Behördenleiter vom zuständigen Arbeitsgericht zunächst Recht. Die Richter hielten die Kündigung für unwirksam und lösten das Anstellungsverhältnis gegen Abfindung auf.

Das zuständige Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat jetzt anders entschieden und die Kündigung für wirksam erklärt. Das LAG hatte eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und sah es aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, dass der Behördenleiter durch seine Äußerungen wiederholt und schwerwiegend gegen seine Dienstpflichten verstoßen hatte. Aufgrund des Gesamtumstände sei es deshalb auch entbehrlich gewesen, vor dem Kündigungsausspruch eine Abmahnung zu erteilen.

Quelle: LAG Düsseldorf, 08.03.2012, Az: 5 Sa 684/11

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